Entscheidung
Datum: 13.03.2014
Aktenzeichen: 2 Sa 807/13
Rechtsvorschriften: §§ 307, 242 BGB, 15 Abs. 6 AGG
Wenn sich der Arbeitgeber nur wegen der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin auf die Befristung einer Änderung von Arbeitsbedingungen beruft, die mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist, so führt dies wegen § 15 VI AGG nicht dazu, dass der Arbeitsvertrag dauerhaft zu den geänderten Bedingungen fortbesteht.