Entscheidung

Datum: 20.03.2014
Aktenzeichen: 3 TaBV 5/14
Rechtsvorschriften: §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, 236 Abs. 1 und 2 ZPO; §§ 87 Abs. 1 Nr. 10, 2 Abs. 1 BetrVG

  1. Dem Beteiligten eines Beschlussverfahrens ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdefrist und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, wenn der erstinstanzliche Beschluss eine nicht offensichtlich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthielt und der Beteiligte im Vertrauen hierauf die Frist für die Einlegung und Begründung der Beschwerde versäumte.
     
  2. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG entsteht bereits in dem Moment, in dem die Arbeitgeberin ein auf Vergütungsgruppen basierendes Vergütungssystem einzuführen beabsichtigt. Dies folgt aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Norm. Hat sich der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht konstituiert, so kann er nicht nachträglich verlan-gen, an der grundsätzlichen Entscheidung für ein neues Vergütungssystem beteiligt zu werden.
     

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