Urteilsverfahren
Klageschrift

Das gerichtliche Verfahren wird durch eine Klageschrift eingeleitet.

Die Klageschrift kann man selbst verfassen. Sie ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß unterschrieben ist. Man kann sich auch von der Rechtsantragstelle, die bei jedem Arbeitsgericht eingerichtet ist, bei der Formulierung helfen lassen. Häufig lassen sich Arbeitnehmer durch die Gewerkschaften oder Anwälte vertreten.

Jedes Urteilsverfahren löst eine 2,0 Verfahrensgebühr aus, die nach Verfahrensbeendigung in Rechnung gestellt wird. Wegen der Details siehe
Verfahrensgebühr

Die Klageschrift muss im Original oder mindestens per Telefax beim Arbeitsgericht eingehen. Sie ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß eigenhändig unterschrieben ist.

Erforderliche Angaben nach dem Gesetz
In der Klageschrift wird die Person, die etwas verlangt – beim Arbeitsgericht meist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer –, als „Klägerin“ oder "Kläger"  bezeichnet. Die Gegenpartei, von der etwas verlangt wird – meist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber –, wird die oder der "Beklagte" genannt.

Besonders wichtig ist, dass auch die Bezeichnung und die Anschrift der oder des Beklagten zutreffend genannt sind. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, eine Kopie des Arbeitsvertrags und eine weitere Kopie etwa der letzten Abrechnung der Klageschrift beizufügen.

Bitte beachten Sie, dass Fristen zwingend eingehalten werden müssen. So muss die Klage gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen bei Gericht vorliegen. Auch sonst sind vielfach Ausschluss- und Verjährungsfristen zu beachten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich häufig, frühzeitig kompetenten Rechtsrat in Anspruch zu nehmen.