Instanzen & Rechtsmittel

In der Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es drei Instanzen:

1. Instanz: Jeder Prozess beginnt beim Arbeitsgericht.

2. Instanz: Gegen das erstinstanzliche Endurteil kann unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Dabei wird der Sachverhalt unter Umständen noch einmal vollständig vom Landesarbeitsgericht (LAG) überprüft.

3. Instanz: Zum Bundesarbeitsgericht (BAG, 3. Instanz) kommt man im Wesentlichen nur in Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Diese grundsätzliche Bedeutung muss vom Landesarbeitsgericht oder vom BAG (auf sog. „Nichtzulassungsbeschwerde“ hin) gesondert festgestellt werden. Das BAG überprüft das Urteil nur auf rechtliche Fehler, neue Tatsachen können nicht mehr eingebracht werden.


Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1. das Arbeitsgericht diese wegen grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich zugelassen hat
2. es um das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht
oder
3. eine Klageabweisung oder eine Verurteilung über einen Betrag von mehr als 600,- € erfolgt ist (und eine mehr als 600,- € betragende Änderung erreicht werden soll).

Ob die Berufung zulässig ist, kann man der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Urteils des Arbeitsgerichts entnehmen.

Vor dem Berufungsgericht herrscht Vertretungszwang. Vertretung ist möglich durch Gewerkschaftsvertreter oder Rechtsanwälte. Nur diese können eine zulässige Berufung einlegen.
Die Berufung  muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim zuständigen Landesarbeitsgericht eingegangen sein. Da die Erfolgsaussicht noch geprüft werden muss, empfiehlt es sich, möglichst schnell nach Erhalt des Urteils einen Besprechungstermin bei den Prozessvertretern zu vereinbaren.

In der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht muss die unterlegene Partei neben den Gerichtskosten und den eigenen Anwaltskosten auch die Anwaltskosten der obsiegenden Partei bezahlen.

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