Beschlussverfahren

Eine besondere Verfahrensart stellt das Gesetz zur Verfügung, wenn es um die Organisation und die Mitbestimmung des Betriebsrats geht: Das sogenannte arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren.

In diesem besonderen Verfahren sind die Bezeichnungen anders: Kläger und Beklagter („die Parteien“) heißen hier „Antragsteller“ und „Beteiligte“. Das Verfahren endet nicht durch „Urteil“, sondern durch „Beschluss“ des Arbeitsgerichts.

Im Unterschied zum Urteilsverfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Das bedeutet aber nicht, dass es – wie Polizei oder Staatsanwaltschaft – selbst Ermittlungen anstellt. Vielmehr fordert es die Beteiligten, die nach dem Gesetz zur Mitwirkung verpflichtet sind, auf, bestimmte Beweise zu benennen oder Unterlagen vorzulegen.

Die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens bestehen deswegen, weil die Auswirkungen des Streits – z.B. ob und inwieweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Arbeitszeitfragen besteht, ob eine Versetzung vorgenommen werden darf oder ob eine Videoüberwachung eingesetzt werden darf – häufig die Arbeitnehmer treffen. Dabei soll das Ergebnis nicht vom Geschick oder Ungeschick des Betriebsrats im Prozess abhängen.

Macht ein Beteiligter ein Verfahren unzutreffend als Beschlussverfahren anhängig, wird das Verfahren vom Gericht in das Urteilsverfahren verwiesen. Dasselbe gilt auch umgekehrt.