Arrest, einstweilige Verfügung
In den seltenen Fällen, in denen ein Anspruch verlorengehen kann, wenn er nicht sofort abgesichert wird, kann ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung begründet sein.
Dabei soll der „Arrest“ die Beseitigung des Vermögens verhindern – etwa wenn die Gefahr besteht, dass die Schuldnerin oder der Schuldner Vermögen ins Ausland transferiert. Allerdings muss diese Gefahr – der „Arrestgrund“ – bei Gericht glaubhaft gemacht werden.
Die einstweilige Verfügung soll helfen, einen Anspruch zu sichern. Auch sie kommt nur in Betracht, wenn ein „Verfügungsgrund“ gegeben ist. Ein solcher besteht z.B., wenn ohne möglichst schnelle Entscheidung des Gerichts das Recht schon durch Zeitablauf verlorengehen würde. Beispiele können etwa die Durchsetzung eines Urlaubsanspruchs oder die Unterlassung von Arbeit bei einem Konkurrenzunternehmen sein. Auch dieser „Verfügungsgrund“ muss glaubhaft gemacht sein.
Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, erlässt das Gericht ein vorläufiges Urteil oder einen vorläufigen Beschluss. Ob das Recht auf Dauer zusteht, kann dann in einem normalen, zeitintensiven Klageverfahren endgültig geklärt werden.
Bei Verfahren auf Arrest und einstweilige Verfügung wird wegen ihrer Komplexität häufig die Vertretung durch einen Rechtskundigen (Gewerkschaft, Arbeitgeberverband oder Rechtsanwalt) erforderlich sein.