Entscheidung
Datum: 13.11.2024
Aktenzeichen: 4 SLa 34/24
Rechtsvorschriften: §§ 297, 615 Satz 1 BGB; § 106 Satz 1 GewO; § 20a IfSG a.F.
Arbeitgeber konnten in der Zeit vom 15.03. bis zum 31.12.2022 aufgrund ihres Weisungsrechts nach § 106 S. 1 GewO für die (weitere) Beschäftigung der Arbeitnehmer in den in § 20a Abs. 1 IfSG a.F. genannten Einrichtungen einen der dort in Abs. 2 aufgeführten Nachweise verlangen. Arbeitnehmer, die diese Nachweispflicht nicht erfüllen, waren außerstande, die geschuldete Arbeitsleistung im Sinne von § 297 BGB zu bewirken. Sie durften ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden, ohne dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug geriet (BAG vom 19.06.2024 – 5 AZR 192/23).