Entscheidung
Datum: 23.01.2025
Aktenzeichen: 2 TaBV 31/24
Rechtsvorschriften: §§ 78, 81, 83, 83a, 84, 87 ArbGG, 567 ff ZPO
Einstellungsbeschlüsse nach §§ 81 Abs. 2 Satz 2, 83a Abs. 2, 89 Abs. 2 ArbGG sind keine verfahrensbeendenden Beschlüsse wie diejenigen nach § 84 ArbGG. Gegen Einstellungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts ist daher nicht die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, sondern die sofortige Beschwerde nach §§ 83 Abs. 5, 78 ArbGG iVm §§ 567 ff ZPO.
Rechtsmittel zugelassen.