Entscheidung
Datum: 24.10.2024
Aktenzeichen: 5 TaBV 6/24
Rechtsvorschriften: §§ 19, 3 Abs. 1 Nr. 1 a, b Abs. 2, Abs. 5 BetrVG
Inhaltsangabe:
Der den Betriebspartnern bei der Schaffung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zustehende Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn aufgrund der neuen Struktur eine ordnungsgemäße Erfüllung der Betriebsratsaufgaben nicht möglich ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Wahrnehmung von wesentlichen Betriebsratsaufgaben auf Dritte übertragen werden muss. Eine Betriebsvereinbarung über einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat, die die Vollfreistellung aller 35 Betriebsratsmitglieder und die Bestellung von 35 Kommunikationsbeauftragten vorsieht, die wesentliche Betriebsratsaufgaben wahrnehmen sollen, ist daher unwirksam.
Rechtsbeschwerde wurde beim BAG am 06.02.2025 unter dem Aktenzeichen: 7 ABR 8/25 eingelegt.