Entscheidung
Datum: 02.01.2025
Aktenzeichen: 2 Ta 90/24
Rechtsvorschriften: §§ 23, 33 RVG
Wird um den betriebsverfassungsrechtlichen Status eines bestimmten Arbeitnehmers ge-stritten, ist das Begehren des Betriebsrats weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet. Es hat keinen vermögensrechtlichen Charakter. Ein solches Statusverfahren ist regelmäßig mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG zu bewerten (vgl. II.16 Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 01.02.2024).