Entscheidung

Datum: 29.10.2019
Aktenzeichen: 6 Sa 175/19
Rechtsvorschriften: §§ 317, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB

Inhaltsangabe:

Der Überprüfung einer Leistungsbeurteilung durch eine paritätische Kommission kommt keinerlei Bindungswirkung zu, wenn dieser keine abschließende Entscheidungskompetenz verliehen wurde. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Leistungsbeurteilung vom Gericht vollumfänglich überprüfen und ersatzweise vornehmen lassen, wobei es eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn nicht gibt. Die richterliche Ersatzbestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB hat aufgrund des Vortrags der Parteien zu erfolgen, die die jeweils für sie günstigen Umstände vorzutragen haben (vgl. BAG, 18.05.2016, 10 AZR 183/15).

 

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