Entscheidung

Datum: 27.09.2024
Aktenzeichen: 3 TaBV 19/24
Rechtsvorschriften: §§ 100, 85 BetrVG

Sofern die Beschwerde nach § 85 BetrVG ausschließlich einen Beschwerdegegenstand enthält, der die Amtsstellung des Beschwerdeführers als Betriebsratsmitglied betrifft, ist der Anwendungsbereich des § 85 BetrVG nicht eröffnet, da sich die Beschwerde nicht auf die Beeinträchtigung eines „Arbeitnehmers“ bezieht; die Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG ist in diesem Falle offensichtlich unzuständig. Die offensichtliche Unzuständigkeit folgt hier daneben auch daraus, dass lediglich Rechtsansprüche nach § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG geltend gemacht worden sind.  

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