Entscheidung
Datum: 19.02.2024
Aktenzeichen: 4 Ta 15/22
Rechtsvorschriften: § 42 ZPO, § 45 ZPO, § 49 ArbGG
Inhaltsangabe:
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. In einem solchen Fall ist der abgelehnte Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen, Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 03.07.2013 - 1 BvR 782/12 -.