Entscheidung

Datum: 11.09.2024
Aktenzeichen: 4 Sa 178/23
Rechtsvorschriften: §§ 1, 3, 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 AGG, §§ 178 Abs. 2 Satz 1, 181 SGB IX

Anordnungen des Arbeitgebers, die unter Missachtung der Verpflichtungen zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sowie zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten erfolgen, begründen - jedenfalls ohne Hinzutreten gesonderter Umstände - keine Indizwirkung nach § 22 AGG. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und § 181 SGB IX enthalten keine Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen, die nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei deren Verletzung eine Indizwirkung gemäß § 22 AGG begründen.

Revision wurde beim BAG am 21.10.2024 - Az.: 8 AZR 276/24 - eingelegt.

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