Entscheidung
Datum: 06.08.2024
Aktenzeichen: 3 GLa 4/24
Rechtsvorschriften: §§ 935, 940 ZPO
Einer auf Feststellung gerichteten einstweiligen Verfügung fehlt - auch im Bereich des Profisports - grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis; lediglich im Ausnahmefall ist es aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, denkbar, das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche einstweilige Verfügung zu bejahen; dies erfordert eine Interessenabwägung, welche im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten des Verfügungsklägers ausgegangen ist.