Entscheidung

Datum: 16.08.2024
Aktenzeichen: 4 Sa 339/20
Rechtsvorschriften: § 11 Abs. 2 UAbs. 3 Manteltarifvertrag Bayerisches Rotes Kreuz

Maßgebend für die Bestimmung des Umfangs der auf dem Arbeitszeitkonto des Beschäftigten zu berücksichtigenden Arbeitszeit bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit ist allein  § 11 Abs. 2 UAbs. 3 MTV. Danach ist bei Abwesenheitszeiten, die der Arbeit gleichstehen (z. B. Urlaub, Krankheit), die jeweilig dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit, welche auf Grundlage der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden festzulegen ist, gutzuschreiben. 

Revision wurde beim BAG am 25.09.2024 unter dem Az.: 6 AZR 215/24 eingelegt.

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