Entscheidung

Datum: Arbeitsgericht Weiden vom 24.11.2023
Aktenzeichen: 2 Ca 85/23
Rechtsvorschriften: § 59 RVG, § 126 ZPO

Inhaltsangabe:

Zu den nach § 59 RVG im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts an die Staatskasse übergehenden Ansprüchen gegen die unterlegene Partei zählen nicht fiktive Reisekosten der obsiegenden Partei selbst, die diese nicht geltend gemacht hatte.

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