Entscheidung

Datum: Arbeitsgericht Bamberg vom 19.09.2023
Aktenzeichen: 5 Ca 126/23
Rechtsvorschriften: §§ 271, 276, 280 BGB

Inhaltsangabe:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigten sich in einem Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12. und vereinbarten die Zahlung einer Abfindung, die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Die Auslegung des Vergleichs hat ergeben, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt war, die Abfindung vor dem 01.01. des Folgejahres auszuzahlen. Der Arbeitgeber haftet daher für den beim Arbeitnehmer eintretenden Steuerschaden.

Hinweis: aufgehoben durch LAG Nürnberg, Urteil vom 02.07.2024 - 7 Sa 261/23

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