Entscheidung

Datum: 19.08.2024
Aktenzeichen: 2 Ta 58/24
Rechtsvorschriften: §§ 23, 33 RVG, 48 Abs. 3 GKG

Inhaltsangabe:

  1. Der Antrag des Betriebsrats auf Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulung ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Eine fünftägige Schulung ist regelmäßig mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten.
  2. Der Antrag auf Freistellung von den Schulungskosten ist vermögensrechtlicher Natur und mit den geltend gemachten Kosten zu bewerten.
  3. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist entsprechend § 48 Abs. 3 GKG der höhere Wert maßgebend.

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