Entscheidung
Datum: 31.07.2024
Aktenzeichen: 5 Ta 44/24
Rechtsvorschriften: §§ 46 c Abs. 3 und 4 Nr. 4, § 46 g ArbGG
Inhaltsangabe:
Bestehen für den Einreicher von Schriftsätzen mehrere sichere Übertragungswege an das Arbeitsgericht, so kann er zwischen den Übertragungswegen wählen. Die §§ 46g und 46c ArbGG legen keine Rangfolge fest.
Verfügt ein Unternehmen oder Verband über ein elektronischer Bürgerpostfach (eBO), kann der für diese handelnde angestellte Syndikusanwalt daher wählen, ob er dessen eBO oder sein elektronisches Anwaltspostfach (beA) bei der Kommunikation mit den Arbeitsgerichten benutzt.
Beschwerde wurde beim BAG am 28.08.2024 unter dem Aktenzeichen: 4 AZB 22/24 eingelegt.