Entscheidung

Datum: 25.06.2024
Aktenzeichen: 4 Ta 49/24
Rechtsvorschriften: §§ 103 ff. ZPO, § 12a Abs. 1 ArbGG

Inhaltsangabe:

Das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO dient allein der Festsetzung gesetzlicher Prozesskosten, nicht auch der Festsetzung darüber hinaus vertraglich vereinbarter Erstattungsansprüche, die von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sind.

Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt und eine Festsetzung in einem Pro-zessvergleich übernommener, gesetzlich ausgeschlossener Rechtsanwaltskosten (§ 12a Abs. 1 ArbGG) nach §§ 103 ff. ZPO für möglich erachtet werden würde, kann dies nur dann zu einer Berücksichtigung im Festsetzungsverfahren führen, wenn Zweifel an der Übernahme nicht bestehen.

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