Entscheidung
Datum: 02.07.2024
Aktenzeichen: 7 Sa 261/23
Rechtsvorschriften: § 280 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 271 Abs. 2 BGB
Inhaltsangabe:
Die Vereinbarung der Zahlung der Abfindung "bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" ist eine Fälligkeitsvereinbarung.
Sie ist ohne besondere Umstände des Einzelfalles nach § 271 Abs 2 BGB dahin auszulegen, dass zwar der Arbeitnehmer die Abfindung nicht vor Ablauf der Leistungszeit verlangen, der Arbeitgeber sie jedoch vorher bewirken kann.