Entscheidung
Datum: 11.04.2024
Aktenzeichen: 4 Sa 259/23
Rechtsvorschriften: § 522 Abs. 1 Satz 2, § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG
Inhaltsangabe:
Die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, muss auch die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt sein solle. Hiernach muss aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils – bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist – eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss ein vernünftiger Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten ausgeschlossen sein.