Entscheidung
Datum: 22.11.2018
Aktenzeichen: 1 Sa 500/12
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 2, Abs. 1 TzBfG
Inhaltsangabe:
Folgeentscheidung zur Entscheidung des BVerfG über die „Zuvorbefristung“ bei sachgrundloser Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG
- Kein Vorliegen eines Sonderfalls bei viereinhalb Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung
- Kein Vertrauensschutz des Arbeitgebers
- Weder der Ergänzungstarifvertrag noch die diesbezüglich abgeschlossene Betriebsvereinbarung stellen einen ausreichenden Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG dar
- Hinsichtlich des vorgetragenen Mehrbedarfs fehlt es an einer ausreichenden und schlüssigen Darlegung des Wegfalls nach Ablauf der Befristungen