Entscheidung

Datum: 11.04.2024
Aktenzeichen: 5 Sa 296/23
Rechtsvorschriften: § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 3 BGB, § 283 BGB, § 315 Abs. 1 BGB

Inhaltsangabe:

Erfolgt eine Zielvorgabe entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht oder zu einem so späten Zeitpunkt, dass ihr keinerlei sinnvolle Anreizfunktion mehr zukommen kann, kann der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen (wie LAG Köln 06.02.2024 – 4 Sa 390/23).

Revision wurde am 11.04.2024 unter dem Az.: 10 AZR 124/24 eingelegt.

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