Entscheidung
Datum: 28.03.2019
Aktenzeichen: 3 Sa 738/12
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 und 2 TzBfG
Inhaltsangabe:
Eine „Zuvor-Beschäftigung“ iSd § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG liegt jedenfalls dann vor, wenn ein für ein Jahr als Maschinenbediener beschäftigter Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung von vier Jahren und vier Monaten erneut als Maschinenbediener im selben Betrieb desselben Unternehmens eingestellt wird. Die Befristung bedarf daher eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Diesen konnte der Arbeitgeber nicht hinreichend darlegen.