Entscheidung

Datum: 27.02.2024
Aktenzeichen: 1 TaBV 25/23
Rechtsvorschriften: §§ 29 Abs. 2 S. 6, 25 BetrVG, § 15 Abs. 5 WO, § 177 ff. BGB

  1. Der Betriebsratsvorsitzende muss bei gleichzeitiger Nachladung mehrerer Ersatzmitglieder möglichst „Listen schonend“ vorgehen. Er muss also darauf achten, dass der Verteilung der Sitze auf die Listen so weit wie möglich Rechnung getragen wird.
  2. Ist ein Listensprung erforderlich, hat er die nächste freie Höchstzahl zu berücksichtigen. Wird eine Höchstzahl wegen Verhinderung und Fehlens geeigneter Ersatzmitglieder dieser gleichzeitigen Nachladung wieder frei, ist diese vorrangig zu berücksichtigen.
  3. Begeht der Betriebsratsvorsitzende bei einer derart komplizierten Lage versehentlich einen Ladungsfehler, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses.
  4. Es ist vom Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden gedeckt, in Fällen kurzfristiger Verhinderungsmitteilung auf die Ladung von Ersatzmitgliedern zu verzichten, zumal wenn damit zu rechnen ist, dass viele Ersatzmitglieder ihren Arbeitsplatz nicht kurzfristig verlassen oder wegen der Anreisezeit an der Sitzung ohnehin nicht würden teilnehmen können.
  5. Der Betriebsrat kann einen gefassten Beschluss zur Verfahrenseinleitung und zur Rechtsanwaltsbeauftragung auch noch nach Erledigung des Beschlussverfahrens nachträglich genehmigen (wie LAG Nürnberg vom 27.09.2023, 2 TaBV 8/23).

Rechtsmittel ist zugelassen.

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