Entscheidung
Datum: 16.05.2024
Aktenzeichen: 5 Ta 35/24
Rechtsvorschriften: Nr. 9019 KV-GKG, § 269 Abs. 3 S. 2 zweite Alt. ZPO
Kostenschuldner der Auslagenpauschale nach Nr. 9019 KV-GKG ist derjenige, der die Videokonferenzverbindung in Anspruch nimmt. Ist dies die Beklagtenpartei gewesen hat sie diese Auslagenpauschale auch im Fall der Klagerücknahme zu tragen (§ 269 Abs. 3 S. 2 zweite Alt. ZPO).