Entscheidung

Datum: 05.03.2024
Aktenzeichen: 7 Sa 223/23
Rechtsvorschriften: § 3 EFZG

Inhaltsangabe:

Kündigt der Arbeitnehmer selbst und legt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die den Kündigungszeitraum im Wesentlichen abdecken, erst vor, nachdem es der Arbeitgeber abgelehnt hat, den Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist zum Ausgleich von Überstunden von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen dazulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ergibt.

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