Entscheidung

Datum: 18.03.2024
Aktenzeichen: 7 Ta 16/24
Rechtsvorschriften: § 888 ZPO

Inhaltsangabe:

Die vergleichsweise Regelung "Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III unter Berücksichtigung dieses Vergleiches zu erteilen" ist nur hinsichtlich der Erteilung der Bescheinigung vollstreckbar, nicht hinsichtlich des Inhaltes der Bescheinigung mangels ausreichender Bestimmtheit.  

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