Entscheidung
Datum: 18.03.2024
Aktenzeichen: 7 Ta 16/24
Rechtsvorschriften: § 888 ZPO
Inhaltsangabe:
Die vergleichsweise Regelung "Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III unter Berücksichtigung dieses Vergleiches zu erteilen" ist nur hinsichtlich der Erteilung der Bescheinigung vollstreckbar, nicht hinsichtlich des Inhaltes der Bescheinigung mangels ausreichender Bestimmtheit.