Entscheidung

Datum: 19.02.2024
Aktenzeichen: 4 Sa 289/23
Rechtsvorschriften: §§ 233, 234, 236 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 85 Abs. 2 ZPO

Inhaltsangabe:

Es gehört allein zu den Aufgaben eines Verfahrensbevollmächtigten, rechtlich zu prüfen, ob eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG) möglich ist. Er kann sich im Rahmen des § 85 ZPO nicht darauf berufen, die unzutreffende rechtliche Bewertung dessen Rechtsanwaltsfachangestellter sei ihm nicht zurechenbar.

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