Entscheidung
Datum: 12.12.2023
Aktenzeichen: 7 Sa 61/23
Rechtsvorschriften: § 1 KSchG
Inhaltsangabe:
Die soziale Rechtfertigung einer Druckkündigung lässt sich nicht alleine daraus ableiten, dass die Mehrzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Befragung durch den Arbeitgeber angibt, mit einer Mitarbeiterin weder zusammenarbeiten zu wollen noch einer Mediation mit dieser zuzustimmen und von einem Teil der Befragten die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz für den Fall der Rückkehr der Mitarbeiterin an ihren alten Arbeitsplatz angekündigt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitgeber aktiv tätig wird, um den aufgebauten Druck abzuwenden.