Entscheidung

Datum: 26.09.2023
Aktenzeichen: 7 TaBV 4/23
Rechtsvorschriften: § 25 BetrVG, § 15 BetrVG, § 29 Abs. 2 BetrVG

Scheidet ein Betriebsratsmitglied des Minderheitsgeschlechtes aus dem Gremium aus, so rückt zum Erhalt des Quorums ein Ersatzmitglied einer anderen Liste dauerhaft in das Gremium ein. Dieser Listensprung wird später nicht mehr korrigiert, auch wenn es durch das Ausscheiden eines Betriebsratsmitgliedes des Mehrheitsgeschlechtes und dem Nachrücken eines Ersatzmitgliedes des Minderheitsgeschlechtes zu einer Überfüllung des Quorums kommt.

Beschwerde wurde am 10.01.2024 unter dem Aktenzeichen 1 ABR 2/24 eingelegt.

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