Entscheidung
Datum: 29.12.2023
Aktenzeichen: 4 Ta 101/23
Rechtsvorschriften: §§ 103 ff. ZPO; Nr. 3207 VV RVG
Inhaltsangabe:
Eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3207 VV RVG entsteht bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei. Eine die Gebühr auslösende Einzel-tätigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Auftrag des Rechtsmittelgegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt. Eine nach außen erkennbare Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts ist nicht erforderlich.