Entscheidung
Datum: 17.01.2024
Aktenzeichen: 5 Ta 98/23
Rechtsvorschriften: KV-GKG Nr. 8210, 8211
Ergeht in einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit in erster Instanz ein Versäumnisurteil, kommt weder ein Wegfall der Gebühren nach KV-GKG Nr. 8210 Abs. 2 noch eine Gebührenermäßigung nach KV-GKG Nr. 8211 in Betracht.