Entscheidung
Datum: 25.01.2024
Aktenzeichen: 2 Ta 1/24
Rechtsvorschriften: §§ 23 Abs. 3, 33 RVG
Ein Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG, der sich gegen den Betriebsratsvorsitzenden richtet, ist regelmäßig mit dem doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten.