Entscheidung
Datum: 22.03.2023
Aktenzeichen: 7 Sa 239/20
Rechtsvorschriften: Art. 3 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 1 TVG
Die Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge bei regelmäßiger Nachtarbeit oder ständiger Nachtschichtarbeit einerseits und unregelmäßiger Nachtarbeit andererseits im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Milchindustrie, für das Molkerei- und Käsereigewerbe sowie für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Schmelzkäseindustrie in Bayern in der Fassung vom 15.11.1999 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Rechtsmittel ist zugelassen.