Entscheidung

Datum: 04.04.2023
Aktenzeichen: 7 Ta 31/23
Rechtsvorschriften: § 117 ZPO, § 278 ZPO

Inhaltsangabe:

PKH kann nur gewährt werden, wenn vor Beendigung der Instanz ein formwirksamer Antrag einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht eingegangen ist. Bei Abschluss eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO ist die Instanz nicht beendet mit der Unterschrift unter den Beschluss, sondern erst, wenn der Beschluss den inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts verlassen hat.

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