Entscheidung
Datum: 13.03.2023
Aktenzeichen: 2 Ta 18/23
Rechtsvorschriften: §§ 10 ff EntgTranspG, 23 RVG, 42, 44, 48, 63 GKG, 3 ZPO
Der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers nach § 10 EntgTranspG ist regelmäßig mit 25 Prozent der erwarteten Entgeltdifferenz, nach Lage des Falles höher oder niedriger, zu bewerten.