Entscheidung

Datum: 25.01.2023
Aktenzeichen: 7 Ta 84/22
Rechtsvorschriften: § 11 RVG, § 104 ZPO, § 11 RPflG

Inhaltsangabe:

Die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG ist nicht abzulehnen, wenn der Kostenschuldner einwendet, er verstehe die Gebührenrechnung des Prozessbevollmächtigten nicht und dieser habe ihm einen anderen Betrag genannt vorbehaltlich des vom Gericht festzusetzenden Streitwertes.

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