Entscheidung

Datum: 27.10.2022
Aktenzeichen: 5 Sa 76/22
Rechtsvorschriften: § 60 KrWG i. V. m. §§ 55 ff BImSchG, § 315 BGB, § 106 GewO

Inhaltsangabe:

Die Abberufung eines Mitarbeiters vom Amt des Betriebsbeauftragten für Abfall unterliegt nicht den Regeln für die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers.

Revision wurde beim BAG am 21.02.2023 unter dem Az.: 5 AZR 68/23 eingelegt.

Zurückverweisung an das LAG am 18.10.2023.

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