Entscheidung
Datum: 27.10.2022
Aktenzeichen: 5 Sa 76/22
Rechtsvorschriften: § 60 KrWG i. V. m. §§ 55 ff BImSchG, § 315 BGB, § 106 GewO
Inhaltsangabe:
Die Abberufung eines Mitarbeiters vom Amt des Betriebsbeauftragten für Abfall unterliegt nicht den Regeln für die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers.
Revision wurde beim BAG am 21.02.2023 unter dem Az.: 5 AZR 68/23 eingelegt.
Zurückverweisung an das LAG am 18.10.2023.