Entscheidung

Datum: 20.02.2023
Aktenzeichen: 2 Ta 10/23
Rechtsvorschriften: §§ 40, 48, 63 GKG, 3 ZPO

Inhaltsangabe:

  1. Ändert der Kläger den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in einen Zeugnisberichtigungsantrag, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.
  2. Verweigerte der Arbeitnehmer die außergerichtlich geforderte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass er alle Arbeitsunterlagen zurückgegeben bzw. gelöscht habe, so ist dies im Rahmen einer im Vergleich vereinbarten Abgeltungsklausel regelmäßig mit 10 % des Wertes der streitigen Arbeitsunterlagen zu bewerten (vgl. I.10.2 Streitwertkatalog 2018).

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