Entscheidung
Datum: 13.12.2022
Aktenzeichen: 7 Sa 168/22
Rechtsvorschriften: §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7, 15 Abs. 2 AGG
Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechtes liegt vor, wenn einem männlichen Bewerber um eine Stelle abgesagt wird mit der Begründung, "unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände".