Entscheidung
Datum: 01.09.2022
Aktenzeichen: 3 TaBV 29/21
Rechtsvorschriften: §§ 2, 4, 18 Abs. 3 SEBG
Inhaltsangabe:
Eine arbeitnehmerlose SE, die als Vorrats-SE gegründet wurde, und die Komplementärin einer zahlreiche Arbeitnehmer beschäftigenden Kommanditgesellschaft wird, ist nicht zur Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren nach dem SE-Beteiligungsgesetz verpflichtet.
Rechtsbeschwerde wurde am 31.01.2023 unter dem Aktenzeichen 7 ABR 3/23 eingelegt.