Entscheidung

Datum: 29.11.2022
Aktenzeichen: 1 TaBV 22/22
Rechtsvorschriften: § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9, § 19 BetrVG

  1. Die Betriebsparteien haben bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 2 BetrVG zur Verbesserung der Repräsentation der Belegschaft zu prüfen, ob die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. Nr. 1a) BetrVG oder die Zusammenfassung von Einheiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b) BetrVG sachgerechter ist (bisher: Betriebsräte in über 200 der über 500 deutschlandweit verteilten Filialen).
     
  2. Die Betriebsparteien sind bei einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht befugt, die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG zu erhöhen. Halten sie eine Erhöhung zur Durchführung der Aufgaben für notwendig, spricht dies gegen die Sachgerechtigkeit der Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats.
     
  3. Regeln die Betriebsparteien, dass der unternehmenseinheitliche Betriebsrat die einzelnen Vertriebsbezirke angemessen repräsentieren soll, und legen sie Regeln hierfür fest, spricht dies dafür, dass diese Vertriebsbezirke geeignetere Einheiten für Betriebsratsgremien darstellen.
     
  4. Ändert der Arbeitgeber seine Kompetenzstruktur nach dem Wahlausschreiben und nimmt den Vertriebsleitern Kompetenzen weg, kann dies eine i. S. d. § 3 Abs. 2 BetrVG unwirksame Gesamtbetriebsvereinbarung, nach der die Wahl durchgeführt wird, nicht nachträglich heilen. Auch eine in diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung ist für die Gültigkeit der laufenden Wahl nicht relevant.

Rechtsbeschwerde wurde beim BAG am 26.01.2023 unter dem Aktenzeichen:

7 ABR 2/23 eingelegt.

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