Entscheidung

Datum: 01.09.2022
Aktenzeichen: 1 TaBV 27/21
Rechtsvorschriften: § 4 SEBG; § 18 Abs. 3 SEBG; § 4 MitbestG

  1. Bei der arbeitnehmerlosen SE muss auch dann kein besonderes Verhandlungsgremium eingesetzt werden, wenn diese die Aufgabe als Komplementär einer KG mit mehr als 2.000 Beschäftigten übernimmt.
     
  2. Dies gilt auch dann, wenn die SE eine Verwaltungs-GmbH als Komplementärin abgelöst hat, in der kein Aufsichtsrat eingerichtet war. Der Gesetzgeber hat eine dem § 4 Abs. 1 MitbestG vergleichbare Vorschrift für die SE nicht geschaffen.
     

Rechtsmittel ist zugelassen.

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