Entscheidung

Datum: 14.11.2022
Aktenzeichen: 1 TaBVGa 4/22
Rechtsvorschriften: § 78 BetrVG; § 85 Abs. 2 ArbGG

  1. Für eine Veröffentlichung eines Aushangs durch den Geschäftsführer und den Verwaltungsratsvorsitzenden der Komplementär-GmbH, ein Betriebsratsmitglied habe durch die Forderung nach einer hohen Abfindung das Vertrauen der Belegschaft und die Verantwortung gegenüber dieser missbraucht und dies stelle einen Verstoß gegen das Verbot der Begünstigung dar, besteht kein berechtigtes Interesse. Sie stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Dasselbe gilt für entsprechende Äußerungen auf einer Betriebsversammlung.
  2. Wird die Veröffentlichung durch Intranet, App und Aushang auch auf andere Betriebe erstreckt, stellt dies einen groben Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit dar.
  3. Wartet das Betriebsratsmitglied mit verschiedenen Anträgen – etwa demjenigen auf Widerruf solcher Äußerungen – nach einem abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts fast drei Monate, nach Zustellung mehr als zweieinhalb Monate, bis zur Begründung der Beschwerde, deren Begründungsfrist er sich hat verlängern lassen, ist in der Regel davon auszugehen, dass er selbst kein Eilbedürfnis für sein Begehren sieht. Dies gilt zumindest dann, wenn seit dem letzten Ereignis, das mit der begehrten Unterlassung oder dem begehrten Widerruf zu tun hat, zu diesem Zeitpunkt fast drei Monate vergangen sind.

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