Entscheidung
Datum: 18.08.2022
Aktenzeichen: 2 Ta 56/22
Rechtsvorschriften: §§ 23 Abs. 3, 33 RVG
Inhaltsangabe:
Der Gegenstandswert eines Antrags auf Abbruch der Betriebsratswahl bemisst sich regelmäßig nach dem halben Wert eines Antrags auf Wahlanfechtung. Für den Gegenstandswert der Wahlanfechtung ist regelmäßig vom doppelten Hilfswert (§ 23 III 2 RVG) auszugehen, der sich nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG um jeweils einen halben Hilfswert erhöht.