Entscheidung

Datum: 11.10.2021
Aktenzeichen: 2 Ta 80/21
Rechtsvorschriften: §§ 42 Abs. 1, 45 GKG

Inhaltsangabe:

Die Vereinbarung einer Freistellung führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert, wenn sie nur Teil der Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits ist.

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