Entscheidung
Datum: 11.10.2021
Aktenzeichen: 2 Ta 80/21
Rechtsvorschriften: §§ 42 Abs. 1, 45 GKG
Inhaltsangabe:
Die Vereinbarung einer Freistellung führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert, wenn sie nur Teil der Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits ist.