Entscheidung
Datum: 29.07.2021
Aktenzeichen: 2 Ta 65/21
Rechtsvorschriften: §§ 42, 48, 63 GKG
Inhaltsangabe:
Eine Begrenzung des Streitwerts nach dem Schutzzweck des § 42 Abs. 2 Satz 1 ArbGG kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Streit ist. Dies ist bei einem Schadensersatzanspruch wegen künftigem Verdienstausfall gegen einen Kollegen, der für die eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich gemacht wird, nicht der Fall.